Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.
A.
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht Honoraransprüche nach der Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) für die Anfertigung von Einnahme-/Überschuss-Rechnungen, Umsatzsteuererklärungen, Einkommensteuererklärungen sowie die Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Vermietung und Verpachtung nebst Steuerberechnung für die Jahre 1994 bis 1996 in Höhe von 12.612,92 DM zuerkannt (§ 611 BGB).
I.
Der Kläger hat seine Arbeiten zutreffend nach den Gebührensätzen der StBGebV abgerechnet. Auf die Richtigkeit des Beklagteneinwandes, die Parteien hätten "für sämtliche anfallenden Arbeiten" eine Pauschalvergütung von 800 DM pro Monat zzgl. Mwst. vereinbart, kommt es nicht an, da eine solche Vereinbarung wegen Nichteinhaltung der Schriftform gemäß §§ 14 Abs. 1 StBGebV, 125 BGB nichtig wäre.
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