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Die zulässige Berufung der Klägerin ist - mit Ausnahme eines großen Teils der geltend gemachten Zinsen - begründet.
I.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung i. H. v. DM 14.490,00 aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB zu.
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