Die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) und 2) ist nur wegen eines Teils der Zinsen begründet und hat im übrigen keinen Erfolg.
I.
Der Beklagte zu 1) schuldet das vom Kläger beanspruchte Steuerberaterhonorar in Höhe von insgesamt 18.460,01 DM gemäß §§ 780, 781 BGB aus dem Schuldanerkenntnis vom 03.08.1998. Das Schuldanerkenntnis ist weder gemäss § 812 BGB kondizierbar noch gemäss § 123 BGB anfechtbar.
1.
Das Schuldanerkenntnis beruht auf einem wirksamen Grundgeschäft, aufgrund dessen der Kläger berechtigt war, nach der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen.
a.
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