OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2001
23 U 26/01
Normen:
StBGebV § 9 Abs. 2, Abs. 1 § 9 § 7 ; StBG § 50 ; BRAGO § 18 Abs. 1 ; BGB § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 2 ; ZPO § 91 § 92 § 92 Abs. 2 Alt. 2 § 96 § 4 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 109/95

OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.11.2001 (23 U 26/01) - DRsp Nr. 2002/2844

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 23 U 26/01

DRsp Nr. 2002/2844

Normenkette:

StBGebV § 9 Abs. 2, Abs. 1 § 9 § 7 ; StBG § 50 ; BRAGO § 18 Abs. 1 ; BGB § 284 Abs. 1 § 288 Abs. 2 ; ZPO § 91 § 92 § 92 Abs. 2 Alt. 2 § 96 § 4 § 97 Abs. 2 § 708 Nr. 10 § 713 ;

Entscheidungsgründe:

Die - nach Anerkenntnis der Rechnung vom 27. Juli 1994 über 1.533,41 DM auf die Rechnung vom 26. Juli 1994 über 4.888,30 DM beschränkte - zulässige Berufung des Beklagten ist mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs unbegründet.

I.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Honoraranspruch auch aus der Rechnung vom 26. Juli 1994 über 4.888,30 DM zu.

1.

Die Einwände des Beklagten in 1. Instanz gegen eine hinreichende Spezifikation der Rechnungen im Sinne von § 9 Abs. 2 StBGebV sind durch die Vorlage der Rückseite gegenstandslos geworden. Soweit der Beklagte in 1. Instanz auch noch nach Vorlage der Rückseite der Rechnung mit Gebührenspezifikation weitere Einwände gegen die Gebührensätze bzw. die Vergütungshöhe erhoben hat, hat er diese in der Berufungsinstanz nicht aufrecht erhalten.

2.

Durch die erstmalige Vorlage einer spezifizierten und formgerecht unterzeichneten Rechnung mit klägerischem Schriftsatz vom 27. März 2001, eingegangen am 29. März 2001, ist diese Rechnung nunmehr auch gemäß § 9 Abs. 1 und 2 StBGebV einforderbar.

a.