Der beklagte Steuerberater hat den Kläger und die von ihm geführten Unternehmen seit Anfang der achtziger Jahre in steuerlichen Angelegenheiten beraten und vertreten. Der Kläger wirft ihm vor, durch fehlerhafte Gestaltungsberatung den steuerrechtlichen Tatbestand einer Betriebsaufspaltung herbeigeführt und hierdurch steuerliche Nachteile verursacht zu haben. Der Beklagte bestreitet seine Verantwortlichkeit und beruft sich im übrigen auf Verjährung.
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