OLG Hamburg - Beschluss vom 11.09.2002
1 StO 2/02
Normen:
BRAO § 3 § 118a Abs. 1 ; StBerG § 3 Nr. 2 § 110 Abs. 1 ; StPO § 6 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2003, 77

OLG Hamburg - Beschluss vom 11.09.2002 (1 StO 2/02) - DRsp Nr. 2002/15422

OLG Hamburg, Beschluss vom 11.09.2002 - Aktenzeichen 1 StO 2/02

DRsp Nr. 2002/15422

»1. Ist ein Steuerberater zugleich als Rechtsanwalt zugelassen, wird eine Berufspflichtverletzung bei Hilfeleistung in Steuersachen ausschließlich im anwaltsgerichtlichen Verfahren für Rechtsanwälte verfolgt, sofern nicht die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters in Frage steht. Das gilt beim Zusammentreffen von Hilfeleistung in Steuersachen mit allgemeiner rechtsberatender Tätigkeit innerhalb derselben prozessualen Tat unabhängig davon, in welchem Bereich der Schwerpunkt der Tätigkeiten bzw. der Pflichtverletzungen liegt. 2. Unterfällt - was in jeder Lage auch des berufsgerichtlichen Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist - die Verfolgung der Pflichtverletzung nicht der Berufsgerichtsbarkeit für Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, ist das vor einem solchen Gericht anhängige berufsgerichtliche Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Eine Verweisung an ein Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit findet nicht statt.«

Normenkette:

BRAO § 3 § 118a Abs. 1 ; StBerG § 3 Nr. 2 § 110 Abs. 1 ; StPO § 6 ; GVG § 17a Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I.