An der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht, das den Angekl. u. a. wegen eines Verbrechens zu einer Jugendstrafe verurteilt hat, wirkte nicht ein Jugendstaatsanwalt sondern ein Amtsanwalt mit. Auf die hiergegen gerichtete Revisionsrüge verneint der Senat zunächst das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes i. S. von § 338 Nr. 5 StPO; die Staatsanwaltschaft (StA) sei in der Verhandlung vor dem Jugendschöffengericht ordnungsgemäß vertreten gewesen:
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