OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.05.2024
19 W 67/23 (Wx)
Normen:
GBO § 22; BGB § 892 Abs. 2; GBO § 13 Abs. 2; GBO § 17; GBO § 29; InsO § 32;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen GRG

OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.05.2024 (19 W 67/23 (Wx)) - DRsp Nr. 2024/7809

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2024 - Aktenzeichen 19 W 67/23 (Wx)

DRsp Nr. 2024/7809

Wird eine Grundbucheintragung unter Übergehung eines Insolvenzsperrvermerks vorgenommen, kann die für eine Berichtigung erforderliche Überzeugung von der Unrichtigkeit des Grundbuchs je nach den Umständen des Falls auch deshalb gebildet werden, weil jeder Anhaltspunkt für eine Genehmigung der Eintragung durch den Insolvenzverwalter fehlt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim vom 16.08.2023, Az. MAN001 GRG 489/2023, aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Berichtigungsantrag nicht aus den Gründen der angefochtenen Verfügung zurückzuweisen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GBO § 22; BGB § 892 Abs. 2; GBO § 13 Abs. 2; GBO § 17; GBO § 29; InsO § 32;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen eine Zwischenverfügung, die eine Grundbuchberichtigung von der Bewilligung des Beteiligten zu 2 abhängig macht.