Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mannheim - Registergericht - vom 24. September 2013 (...) aufgehoben. Das Registergericht wird angewiesen, über den Eintragungsantrag der Gesellschaft vom 27. Juni 2013 (UR-Nr. xxx) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
2.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.
3.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Gesellschaft wendet sich gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts, mit der die Eintragung einer Umfirmierung davon abhängig gemacht wird, dass "Firma und Gegenstand in zulässiger Weise" geändert werden.
Die Gesellschaft ist unter der im Rubrum genannten Firma in das Handelsregister eingetragen. Als ihren Zweck sieht § 1 Absatz 3 des Gesellschaftsvertrages vor, Bestattungsunternehmen oder branchenverwandte Unternehmen zu gründen, zu übernehmen, zu verkaufen, sich daran zu beteiligen oder als Geschäftsführungsgesellschaft derartiger Unternehmen zu fungieren. Die Gesellschaft ist mittelbar - als Komplementärin der Komplementär-Gesellschaft - an der beteiligt.
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