OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.02.1996
2 Ss 107/95
Normen:
AO § 153 Abs. 1, § 371 Abs. 4, § 378 Abs. 3 S. 2; EStG § 38 ;
Fundstellen:
Justiz 1996, 410
NStZ-RR 1996, 372

OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.02.1996 (2 Ss 107/95) - DRsp Nr. 1996/30587

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.02.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 107/95

DRsp Nr. 1996/30587

»Bei leichtfertiger Steuerverkürzung kann eine Fremdanzeige mit strafbefreiender Wirkung auch im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung durch vollständige Übergabe der Besteuerungsunterlagen sowie durch Anerkennung des Prüfungsergebnisses und Stellung eines Antrags auf pauschalierte Lohnsteuerfestsetzung erstattet werden.«

Normenkette:

AO § 153 Abs. 1, § 371 Abs. 4, § 378 Abs. 3 S. 2; EStG § 38 ;

Gründe:

Das Amtsgericht erließ am 24.10.1995 gegen den Angeklagten wegen Lohnsteuerverkürzung in 29 Fällen (Tatzeit von August 1989 bis einschließlich Dezember 1991; hinterzogene Steuern insgesamt: 99.693.--DM) einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je DM 1.000.--. Nach rechtzeitigem Einspruch stellte das Amtsgericht durch Urteil von 21.03.1995 das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO ein, weil es die Voraussetzungen einer strafbefreienden Fremdanzeige nach §§ 378 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, 371 Abs. 4, 153 AO als gegeben ansah.