Das Amtsgericht erließ am 24.10.1995 gegen den Angeklagten wegen Lohnsteuerverkürzung in 29 Fällen (Tatzeit von August 1989 bis einschließlich Dezember 1991; hinterzogene Steuern insgesamt: 99.693.--DM) einen Strafbefehl über eine Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je DM 1.000.--. Nach rechtzeitigem Einspruch stellte das Amtsgericht durch Urteil von 21.03.1995 das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO ein, weil es die Voraussetzungen einer strafbefreienden Fremdanzeige nach §§ 378 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, 371 Abs. 4, 153 AO als gegeben ansah.
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