OLG Köln - Beschluß vom 03.07.1981 (3 Ss 383/81) - DRsp Nr. 1996/22500
OLG Köln, Beschluß vom 03.07.1981 - Aktenzeichen 3 Ss 383/81
DRsp Nr. 1996/22500
»Werden bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf einem ins Ausland vorgeschobenen Zollabfertigungsplatz mitgeführte Waffen nicht gestellt, so liegt zwar vollendete Zollverkürzung, nicht aber vollendete unerlaubte Einfuhr von Waffen vor.«