OLG Köln - Urteil vom 31.01.1992 (6 U 111/91) - DRsp Nr. 1996/8962
OLG Köln, Urteil vom 31.01.1992 - Aktenzeichen 6 U 111/91
DRsp Nr. 1996/8962
»1. Geschäftsmäßigkeit im Sinne des § 5StBerG setzt voraus, daß jemand ausdrücklich oder erkennbar die Absicht verfolgt, die ausgeübte Tätigkeit in gleicher Art zu wiederholen und zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner selbständigen Beschäftigung zu machen.2. Die Wiederholungsabsicht im vorgenannten Sinne kann nicht aus der im Wettbewerbsrecht geltenden Vermutung für das Bestehen der Wiederholungsgefahr hergeleitet werden.«