OLG Stuttgart - Beschluß vom 05.02.1986 (1 StO 1/86) - DRsp Nr. 1995/8718
OLG Stuttgart, Beschluß vom 05.02.1986 - Aktenzeichen 1 StO 1/86
DRsp Nr. 1995/8718
»Wird eine Berufungsschrift, die beim Landgericht einzulegen wäre, jedoch fälschlich an das Oberlandesgericht adressiert wird, in den gemeinsamen Nachtbriefkasten beider Gerichte eingeworfen, geht sie nur beim Oberlandesgericht ein. Gelangt die Berufungsschrift nicht innerhalb der Einlegungsfrist in die Verfügungsgewalt des Landgerichts, ist das Rechtsmittel verspätet.«