OLG Stuttgart - Beschluß vom 31.01.1996
1 Ws 1/96
Normen:
AO § 371 Abs. 4, § 153 ;
Fundstellen:
Justiz 1996, 182
NStZ 1996, 559
wistra 1996, 190

OLG Stuttgart - Beschluß vom 31.01.1996 (1 Ws 1/96) - DRsp Nr. 1996/22574

OLG Stuttgart, Beschluß vom 31.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ws 1/96

DRsp Nr. 1996/22574

»Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO erfaßt nicht die Steuerhinterziehung, die durch die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Ursprungserklärungen begangen wurde. "Dritter" im Sinne des § 371 Abs. 4 AO ist vielmehr nur derjenige, der seine Anzeige- oder Richtigstellungspflicht nach § 153 AO verletzt hat.«

Normenkette:

AO § 371 Abs. 4, § 153 ;

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft hat gegen die beiden Angeklagten und gegen zwei weitere Personen am 02. März 1995 Anklage zum Landgericht - Wirtschaftsstrafkammer - S. wegen Steuerhinterziehung, Betrugs und Untreue erhoben, wobei es um insgesamt drei Tatkomplexe (A: F.Verein; B: Theater; C: Vorwürfe der Steuerhinterziehung in eigener Person) geht. Nach Abtrennung des Tatkomplexes B zu Nachermittlungen im Zwischenverfahren hat das Landgericht mit Beschluß vom 14. Dezember 1995 das Hauptverfahren im Tatkomplex C insgesamt und im Tatkomplex A lediglich bezüglich der Punkte II. 1.-29. (Sozialversicherungsbetrug) eröffnet und die Anklage insoweit zur Hauptverhandlung vor der Wirtschaftsstrafkammer zugelassen; in den Punkten A. I. 1.-19. (Lohnsteuerhinterziehung) hat die Wirtschaftsstrafkammer dagegen die Eröffnung abgelehnt.

Gegen die Teilablehnung der Eröffnung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde.

A.