OLG Stuttgart - Urteil vom 06.06.2024
13 U 419/19
Normen:
BGB § 199 Abs. 4; BGB § 242; BGB a.F. § 633; BGB § 634a; BGB § 638; BGB § 640 Abs. 1; AGBG a.F. § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 16.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 129/17

OLG Stuttgart - Urteil vom 06.06.2024 (13 U 419/19) - DRsp Nr. 2024/9618

OLG Stuttgart, Urteil vom 06.06.2024 - Aktenzeichen 13 U 419/19

DRsp Nr. 2024/9618

1. Eine vom Bauträger verwendete Abnahmeklausel, wonach das gemeinschaftliche Eigentum für die Wohnungseigentümer durch einen von der Wohnungseigentümerversammlung zu wählenden vereidigten Sachverständigen abgenommen wird, verstößt gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. (Anschluss OLG Stuttgart v. 31.03.2015 - 10 U 46/14). 2. Im Falle einer in Folge der Nichtigkeit der Abnahmeklausel unwirksamen Abnahme beginnt die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen regelmäßig erst mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist enden nicht spätestens mit der Verjährung des Erfüllungsanspruchs (entgegen OLG Stuttgart v. 02.04.2024 - 10 U 13/23). 3. Der Annahme einer Verwirkung von Gewährleistungsansprüchen steht regelmäßig entgegen, dass der Bauträger als Verwender einer unwirksamen Abnahmeklausel kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit der Abnahme haben kann. Dies gilt auch dann, wenn er zum Zeitpunkt der Verwendung nicht ohne weiteres mit einem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG a.F. rechnen musste (entgegen OLG München v. 01.12.2023 - 28 U 3344/23).

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16.07.2019, Az. 15 O 129/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

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