BFH - Beschluss vom 21.05.2007
IX B 35/07
Normen:
EStG § 23; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1502

Optionsgeschäfte in 1995

BFH, Beschluss vom 21.05.2007 - Aktenzeichen IX B 35/07

DRsp Nr. 2007/11401

Optionsgeschäfte in 1995

Die Frage nach einem gleichheitswidrigen Vollzugsdefizit bei Optionsgeschäften im Jahr 1995 ist geklärt und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung (Anschluss an BFH-Beschl. v. 29.11.2005 IX B 80/05, BFH/NV 2006, 719).

Normenkette:

EStG § 23; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobene Frage nach einem gleichheitswidrigen Vollzugsdefizit bei Optionsgeschäften im Jahr 1995 ist geklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) bezieht dieses Jahr in seinem Beschluss vom 29. November 2005 IX B 80/05 (BFH/NV 2006, 719) in die dem Gesetzgeber zuzubilligende Übergangsfrist ein. Entgegen der Beschwerde begründet der BFH seine Entscheidung ausdrücklich, nämlich zum einen durch die Bezugnahme auf seine Urteile vom 1. Juni 2004 IX R 35/01 (BFHE 206, 273, BStBl II 2005, 26) und vom 29. Juni 2004 IX R 26/03 (BFHE 206, 418, BStBl II 2004, 995). Zum anderen verweist er auf das Ergebnis der Arbeitsgruppe "Steuerausfälle" des Landesfinanzministeriums Nordrhein-Westfalen, deren Ergebnisse erst im Jahr 1994 vorgelegen hatten (vgl. im Einzelnen den BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 719).