FG Hamburg - Beschluss vom 30.07.2001
IV 63/01
Normen:
EGV -3665/87 Art. 13 ;

Optisch beeinträchtigte Ausfuhrware von handelsüblicher Qualität?

FG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2001 - Aktenzeichen IV 63/01

DRsp Nr. 2001/16298

Optisch beeinträchtigte Ausfuhrware von handelsüblicher Qualität?

Es ist nicht zweifelsfrei, dass eine Ausfuhrware, die trotz ihrer optischen Beeinträchtigung zwar in der Gemeinschaft vermarktet werden kann, aber nicht als Premium-Ware und nur mit erheblichen Preisabschlägen über besondere Vertriebsunternehmen, von handelsüblicher Qualität ist.

Normenkette:

EGV -3665/87 Art. 13 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Rückforderungs- und Sanktionsbescheides sowie die Aussetzung der Vollziehung von 10 Berichtigungsbescheiden ohne Sicherheitsleistung.

Die Antragstellerin stellt Fruchtzubereitungen, Konfitüren und Süßwaren her. Der Antragsgegner gewährte der Antragstellerin antragsgemäß Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, der in Form von verschiedenen kakaohaltigen Marzipanbroten in den Jahren 1994 und 1995 in Länder der GUS ausgeführt wurde.