BFH - Beschluss vom 16.11.2005
I B 128/05
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 582
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 326/99

Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

BFH, Beschluss vom 16.11.2005 - Aktenzeichen I B 128/05

DRsp Nr. 2006/1454

Ordnungsgeld - unentschuldigt nicht erschienener Zeuge

1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Zeugen, zum Termin der Beweisaufnahme zu erscheinen, führt im Falle des Ausbleibens dazu, dass dem Zeugen die dadurch verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt wird.2. Entschuldigungsgründe, die das Ausbleiben nicht als pflichtwidrig erscheinen lassen, sind nur "schwerwiegende Gründe", die als "äußere Ereignisse" den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abhalten. Der Hinweis auf eine durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasste Pflicht zur Anwesenheit ist ohne weitere Erläuterungen nicht ausreichend.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 381 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: