FG Hamburg - Beschluss vom 12.11.2003
III 260/02
Normen:
FGO § 53 ; FGO § 79 Abs. 3 ; FGO § 82 ; ZPO § 166 ff. ; ZPO § 380 ; ZPO § 381 ;

Ordnungsgeld, Beschlusszuständigkeit des Berichterstatters

FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2003 - Aktenzeichen III 260/02

DRsp Nr. 2004/3986

Ordnungsgeld, Beschlusszuständigkeit des Berichterstatters

Ein Ordnungsgeldbeschluss nach § 82 FGO in Verbindung mit § 380 ZPO fällt in die Zuständigkeit des Berichterstatters, wenn dieser den Zeugen gemäß § 79 Abs. 3 FGO zur Beweisaufnahme geladen hat.

Normenkette:

FGO § 53 ; FGO § 79 Abs. 3 ; FGO § 82 ; ZPO § 166 ff. ; ZPO § 380 ; ZPO § 381 ;

Tatbestand:

I. Auf Anordnung des Berichterstatters vom 06.10.2003 wurde Herr A nach § 79 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - als Zeuge zu einer Beweisaufnahme am 05.11.2003 geladen (Bl. 30, 36 Gerichtsakten - GA -).

Die Ladung ist dem Zeugen mit Zustellungsauftrag gemäß §§ 53 FGO, 166, 176, 180 Zivilprozessordnung - ZPO - am 11.10.2003 zugestellt worden (Bl. 37 GA).

Der ordnungsgemäß geladene Zeuge ist zu dem Beweisaufnahmetermin unentschuldigt nicht erschienen (Bl. 38, 39 GA).

Entscheidungsgründe:

II. 1. Gegen den unentschuldigt nicht erschienenen, ordnungsgemäß geladenen Zeugen ist gemäß § 82 FGO i.V.m. § 380 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen. 2. Der Beschluss ergeht durch den Berichterstatter als Teil und zum Zwecke der Durchführung einer Beweisaufnahme nach § 79 Abs. 3 FGO.