BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 55/07
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 380 § 381 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2110
BFH/NV 2007, 2018
BFHE 218, 17
BStBl II 2009, 605
DB 2007, 2186
DStRE 2007, 1586
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 722/02

Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 55/07

DRsp Nr. 2007/16343

Ordnungsgeld gegen nicht erschienenen Zeugen

»Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zu einem vom FG anberaumten Verhandlungstermin und erlegt ihm das FG daraufhin ein Ordnungsgeld auf, so können nachträglich vorgebrachte Entschuldigungsgründe nur dann zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, wenn sie nicht schon im Vorfeld des Termins geltend gemacht werden konnten.«

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 380 § 381 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer ist von Beruf Steuerberater. Er war in einem beim Finanzgericht (FG) anhängigen Verfahren zu einer auf den 8. Februar 2007 anberaumten mündlichen Verhandlung als Zeuge geladen.

Am 6. Februar 2007 ging beim FG ein vom 5. Februar 2007 datierendes Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem es heißt, der Beschwerdeführer könne "aufgrund der kurzfristigen Ladung und bereits seit längerem bestehenden anderen Terminen" am 8. Februar 2007 nicht beim FG erscheinen. Er könne zudem zum Beweisthema keine Auskunft geben. Er bitte darum, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden; falls das FG sein persönliches Erscheinen dennoch wünsche, werde um einen kurzen Hinweis gebeten. Das FG antwortete darauf mit Telefax-Schreiben vom selben Tag, dass die Zeugenladung nicht aufgehoben werde.