BFH - Beschluss vom 14.10.2004
IV B 163/03
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 377 § 380 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 370
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 18.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 160/00

Ordnungsgeld gegen Zeugen

BFH, Beschluss vom 14.10.2004 - Aktenzeichen IV B 163/03

DRsp Nr. 2005/5

Ordnungsgeld gegen Zeugen

Ordnungsmittel können nur gegenüber einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen angeordnet werden.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 377 § 380 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer sollte als Zeuge in dem Rechtsstreit seiner Eltern (Kläger) gegen das beklagte Finanzamt vernommen werden. Das Finanzgericht (FG) erließ unter dem 9. Januar 2003 eine Ladung für den 6. März 2003, die an den Beschwerdeführer "zu laden über Rechtsanwälte ..." gerichtet wurde. Die Rechtsanwälte hatten sich bis dahin nur als Bevollmächtigte der Kläger bestellt. Sie nahmen für die Kläger mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 zu der Ladung Stellung und regten an, die Kinder der Kläger zunächst um eine schriftliche Zeugenaussage zu bitten. Hilfsweise werde um Mitteilung gebeten, welche Bescheinigungen vorgelegt werden müssten, um ggf. eine Verlegung des Termins zu erwirken. Möglicherweise sei eine Verlegung auf die Semesterferien sinnvoll, damit wenigstens der Beschwerdeführer vernommen werden könne. Der Berichterstatter als Einzelrichter vermerkte daraufhin, dass er telefonisch Ausweichtermine im Mai angeboten und die Bevollmächtigten um einen abgestimmten Terminvorschlag gebeten habe.