Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners zu 2 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2011 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit abgeändert, als zum Nachteil des Schuldners zu 2 ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.
Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner zu 2 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Gläubigerin und die Schuldnerin zu 1 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Gläubigerin diejenigen des Schuldners zu 2 und die Schuldnerin zu 1 die Hälfte derjenigen der Gläubigerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Gläubigerin zur Last.
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