BGH - Beschluss vom 12.01.2012
I ZB 43/11
Normen:
ZPO § 890;
Fundstellen:
AnwBl 2012, 99
GRUR 2012, 541
MDR 2012, 429
WM 2012, 414
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 11.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 389/09
KG Berlin, vom 24.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 W 64/11

Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person bei Handeln eines ihrer Organe entgegen einer in einem Titel aufgegebenen Verpflichtung zur Unterlassung

BGH, Beschluss vom 12.01.2012 - Aktenzeichen I ZB 43/11

DRsp Nr. 2012/3895

Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person bei Handeln eines ihrer Organe entgegen einer in einem Titel aufgegebenen Verpflichtung zur Unterlassung

Sind sowohl eine juristische Person als auch ihr Organ aus einem Vollstreckungstitel zur Unterlassung verpflichtet und handelt das Organ im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit für die juristische Person dem Verbot zuwider, ist nur gegen die juristische Person ein Ordnungsgeld nach § 890 ZPO festzusetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners zu 2 wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Mai 2011 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 2 wird der Beschluss der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 11. Februar 2011 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit abgeändert, als zum Nachteil des Schuldners zu 2 ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist.

Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner zu 2 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz tragen die Gläubigerin und die Schuldnerin zu 1 je zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten erster Instanz tragen die Gläubigerin diejenigen des Schuldners zu 2 und die Schuldnerin zu 1 die Hälfte derjenigen der Gläubigerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren fallen der Gläubigerin zur Last.