FG Niedersachsen - Beschluss vom 13.02.2007
6 K 722/02
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 380 ; ZPO § 381 ;

Ordnungsgeld; Zeuge; Ordnungshaft - Ordnungsgeld gegen Zeugen

FG Niedersachsen, Beschluss vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 6 K 722/02

DRsp Nr. 2007/21420

Ordnungsgeld; Zeuge; Ordnungshaft - Ordnungsgeld gegen Zeugen

1. Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, ohne das es eines Antrags bedarf; zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. 2. Kann der Zeuge sein Ausbleiben genügend entschuldigen, unterbleiben die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten. 3. Als Entschuldigungsgründe können nur äußere Ereignisse anerkannt werden, die den Zeugen ohne sein Zutun von der Wahrnehmung des Termins abgehalten haben. 4. Kann der Zeuge zum Termin nicht erscheinen, hat er das dem Gericht mitzuteilen; die bloße Information des Prozessbevollmächtigten reicht nicht aus.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 380 ; ZPO § 381 ;

Tatbestand: