FG München - Urteil vom 20.01.2021
4 K 270/20
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 5; GrEStG § 18 Abs. 3; GrEStG § 19 Abs. 3;
Fundstellen:
NotBZ 2021, 317

Ordnungsgemäße Anzeige einer die Grunderwerbsteuer auslösenden Anteilsübertragung

FG München, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen 4 K 270/20

DRsp Nr. 2021/2671

Ordnungsgemäße Anzeige einer die Grunderwerbsteuer auslösenden Anteilsübertragung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 5; GrEStG § 18 Abs. 3; GrEStG § 19 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob eine die Grunderwerbsteuer auslösende Anteilsübertragung ordnungsgemäß i.S.d. § 16 Abs. 5 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) angezeigt wurde.

An der O GmbH waren die Klägerin mit 90,1 % und die M AG mit 9,9 % beteiligt. Die O GmbH ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftshauses in X-Stadt.