FG Köln - Urteil vom 12.09.2012
5 K 1348/11
Normen:
GrEStG § 18; GrEStG § 19; GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 11
DStRE 2014, 937

Ordnungsgemäße Anzeige i.S. der §§ 18, 19 GrEStG

FG Köln, Urteil vom 12.09.2012 - Aktenzeichen 5 K 1348/11

DRsp Nr. 2013/22158

Ordnungsgemäße Anzeige i.S. der §§ 18, 19 GrEStG

1) Eine ordnungsgemäße Anzeige i.S. der §§ 18, 19 GrEStG setzt nicht voraus, dass die Anzeige im Rahmen einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG auch die der betreffenden Gesellschaft gehörenden Grundstücke bezeichnet. 2) Eine lediglich an die KSt-Stelle gerichtetes Schreiben, ohne Hinweis darauf, dass die Unterlagen auch zur Prüfung eines etwaigen grunderwerbsteuerpflichtigen Rechtsvorgangs übersandt worden sind, erfüllt die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige nicht.

Normenkette:

GrEStG § 18; GrEStG § 19; GrEStG § 1 Abs 3 Nr 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Festsetzung von Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Mit Vertrag vom 30.01.2002, UR.Nr. a/2002 B, erwarb der Kläger von Frau A 100 % der Anteile an der B GmbH (GmbH). Frau A hatte die Anteile zuletzt mit Vertrag vom

25.04.2001, UR.Nr. b/2001 B, als Treuhänderin vom Kläger als Treugeber erworben. Dem Kaufvertrag vom 30.01.2002 war ein Kaufangebot vom 02.11.2001, UR.Nr. c/2001 B, der C-Finanz-Vermittlung GmbH an den Kläger zum Erwerb der Anteile an der GmbH vorausgegangen. Dieses Angebot nahm der Kläger mit Vertrag ebenfalls vom