Die Beteiligten streiten darüber, ob der Festsetzung von Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) die Festsetzungsverjährung entgegensteht.
Mit Vertrag vom 30.01.2002, UR.Nr. a/2002 B, erwarb der Kläger von Frau A 100 % der Anteile an der B GmbH (GmbH). Frau A hatte die Anteile zuletzt mit Vertrag vom
25.04.2001, UR.Nr. b/2001 B, als Treuhänderin vom Kläger als Treugeber erworben. Dem Kaufvertrag vom 30.01.2002 war ein Kaufangebot vom 02.11.2001, UR.Nr. c/2001 B, der C-Finanz-Vermittlung GmbH an den Kläger zum Erwerb der Anteile an der GmbH vorausgegangen. Dieses Angebot nahm der Kläger mit Vertrag ebenfalls vom
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