BFH - Beschluss vom 27.07.2009
I B 219/08
Normen:
FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 45
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2204/04

Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheides durch Zustellung an ein früheres Vorstandsmitglied eines Vereins; Notwendigkeit einer eigenen Anschauung des Richter eines erkennenden Spruchkörpers und einer unmittelbaren Beweisaufnahme i.R.d. Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 27.07.2009 - Aktenzeichen I B 219/08

DRsp Nr. 2009/25881

Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheides durch Zustellung an ein früheres Vorstandsmitglied eines Vereins; Notwendigkeit einer eigenen Anschauung des Richter eines erkennenden Spruchkörpers und einer unmittelbaren Beweisaufnahme i.R.d. Beweiserhebung

Normenkette:

FGO § 81 Abs. 1 S. 1; FGO § 116 Abs. 6;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob Steuerbescheide durch Zustellung an ein früheres Vorstandsmitglied eines Vereins ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sind.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der 1992 gegründet wurde und im Vereinsregister des Amtsgerichts X geführt wird. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die kulturelle, politische, technische und kreative Aus-, Fort- und Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen.