I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) bei seiner erstinstanzlichen Entscheidung ordnungsgemäß besetzt war.Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob mit Schriftsatz vom 29. November 1996, der am selben Tag beim FG einging, Klage gegen einen Haftungsbescheid. Zum Berichterstatter für das Klageverfahren bestimmte der Senatsvorsitzende des FG den Richter am FG Y. Grundlage hierfür war der Geschäftsverteilungsplan des Senats für das Jahr 1996, in dem es u.a. heißt:
Der Berichterstatter einer Sache wird bestimmt durch die letzte Ziffer der Nummer der Zählkarte, die für jede Sache durch die Geschäftsstelle angelegt wird:
1,4,7 Richter Dr. X
2,5,8 Richter Y
3,6,9 Richter Z
0 Vorsitzender Richter V
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