BFH - Beschluß vom 26.01.1999
I R 136/97
Normen:
FGO § 4, § 6 ; GVG § 21g; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BB 1999, 730
BFH/NV 1999, 874
BFHE 187, 412
BStBl II 1999, 305
DB 1999, 832
DStR 1999, 585
DStZ 1999, 876
Vorinstanzen:
Hessisches FG,

Ordnungsgemäße Besetzung des FG

BFH, Beschluß vom 26.01.1999 - Aktenzeichen I R 136/97

DRsp Nr. 1999/3682

Ordnungsgemäße Besetzung des FG

»Der zuständige Spruchkörper des FG ist hinreichend bestimmt, wenn die maßgebliche Zuständigkeitsregelung an die Endnummer der für das betreffende Verfahren angelegten gerichtsinternen Zählkarte anknüpft. Das gilt auch dann, wenn die Zählkartennummern nicht streng nach der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Verfahren vergeben, sondern die im Tagesverlauf eingehenden Verfahren zunächst ohne Registrierung gesammelt und erst am Folgetag numeriert werden.«

Normenkette:

FGO § 4, § 6 ; GVG § 21g; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzgericht (FG) bei seiner erstinstanzlichen Entscheidung ordnungsgemäß besetzt war.Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erhob mit Schriftsatz vom 29. November 1996, der am selben Tag beim FG einging, Klage gegen einen Haftungsbescheid. Zum Berichterstatter für das Klageverfahren bestimmte der Senatsvorsitzende des FG den Richter am FG Y. Grundlage hierfür war der Geschäftsverteilungsplan des Senats für das Jahr 1996, in dem es u.a. heißt:

Der Berichterstatter einer Sache wird bestimmt durch die letzte Ziffer der Nummer der Zählkarte, die für jede Sache durch die Geschäftsstelle angelegt wird:

1,4,7 Richter Dr. X

2,5,8 Richter Y

3,6,9 Richter Z

0 Vorsitzender Richter V

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