BFH - Beschluss vom 29.06.2011
II B 127/10
Normen:
BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 75 Abs. 5; BewG § 80; BewG § 93; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 24.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 97/10

Ordnungsgemäße Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision bei Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser einerseits und Eigentumswohnungen andererseits

BFH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen II B 127/10

DRsp Nr. 2011/14816

Ordnungsgemäße Darlegung der Gründe für die Zulassung der Revision bei Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen für Einfamilienhäuser einerseits und Eigentumswohnungen andererseits

1. NV: Die Anwendung unterschiedlicher Steuermesszahlen bei Einfamilienhäusern einerseits und Eigentumswohnungen anderseits ist wegen der verschiedenen Höhe der maßgebenden Vervielfältiger verfassungsgemäß. 2. NV: Um die grundsätzliche Bedeutung einer vom BFH bereits entschiedenen Rechtsfrage darzulegen, muss ausgeführt werden, welche neuen und gewichtigen Argumente in der Rechtsprechung und/oder Literatur gegen die Rechtsauffassung des BFH vorgebracht werden. 3. NV: Mit der Rüge, eine vom FG angewandte materiell-rechtliche Vorschrift sei verfassungswidrig, wird kein Verfahrensmangel geltend gemacht.

Normenkette:

BewG § 75 Abs. 1 Nr. 4; BewG § 75 Abs. 5; BewG § 80; BewG § 93; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.