BFH - Beschluss vom 29.02.2012
III B 235/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 981
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2311/10 AO

Ordnungsgemäße Ermessensausübung bei einer Geschäftsführerhaftung

BFH, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen III B 235/11

DRsp Nr. 2012/7666

Ordnungsgemäße Ermessensausübung bei einer Geschäftsführerhaftung

NV: Wird eine Auftragsprüfung i.S. von § 195 Satz 2 AO bei einem Steuerberater durch ein anderes als das für die Besteuerung zuständige FA mit einer - zwischen benachbarten FÄ bestehenden - Vereinbarung zur Vermeidung von "Reibungen" begründet, so ist dies sachlich vertretbar und nicht ermessensfehlerhaft.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist selbständiger Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er hat sowohl seinen Wohn- als auch Kanzleisitz im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts X. Nachdem dieses den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) nach § 195 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) mit der Durchführung einer Außenprüfung in Bezug auf Einkommen- und Umsatzsteuer für die Veranlagungszeiträume 2003 bis 2005 beauftragt hatte, erließ das FA eine entsprechende Prüfungsanordnung. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) begehrt.