FG Niedersachsen - Beschluss vom 02.09.2004
10 V 52/04
Normen:
AO § 140 ; AO § 158 ; AO § 162 ;

Ordnungsmäßige Buchführung; PC-Kassensystem; Testkauf; Besteuerungsverfahren; Stornobuchung; Kassenabschluss - Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines PC-Kassensystems und Zulässigkeit von Testkäufen im Besteuerungsverfahren

FG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2004 - Aktenzeichen 10 V 52/04

DRsp Nr. 2005/10223

Ordnungsmäßige Buchführung; PC-Kassensystem; Testkauf; Besteuerungsverfahren; Stornobuchung; Kassenabschluss - Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines PC-Kassensystems und Zulässigkeit von Testkäufen im Besteuerungsverfahren

1. Die Führung eines PC-Kassensystems verstößt gegen die Ordnungsprinzipien des § 146 Abs. 4 AO, wenn bei den Kassenabschlüssen keine Stornobuchungen erfasst sind. 2. Es widerspricht der Lebenserfahrung und ist nicht glaubhaft, dass in einem Lokal über einen ganzen Tag oder Monat die Eingaben in das Kassensystem ohne Fehler erfolgen und keine Stornobuchungen erforderlich werden. 3. Testkäufe können ein probates Mittel zur Ermittlung des konkreten besteuerungsrelevanten Sachverhaltes sein. Es handelt sich um eine allgemein übliche und grds. akzeptierte Maßnahme zur Beweissicherung. Dieses Verfahren ist auch im Besteuerungsverfahren zulässig.

Normenkette:

AO § 140 ; AO § 158 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller betreibt ein Speiselokal mit chinesischen Spezialitäten. Er erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EstG).

Die für die Streitjahre ergangenen Steuerbescheide standen bis auf einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).