I.
Der Antragsteller betreibt ein Speiselokal mit chinesischen Spezialitäten. Er erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EstG).
Die für die Streitjahre ergangenen Steuerbescheide standen bis auf einen Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO).
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