FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 31.08.2005
2 K 493/99
Normen:
AO (1977) § 147 § 162 ;

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; fehlende Kassenaufzeichnungen; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 2 K 493/99

DRsp Nr. 2006/2338

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; fehlende Kassenaufzeichnungen; Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Der vorgelegte Jahresabschluss kann den Steuerfestsetzungen für einen Betrieb, in dem zu einem erheblichen Teil Bargeschäfte getätigt wurden (Textilreinigung mit mehreren Niederlassungen), nicht zu Grunde gelegt werden, wenn der Steuerpflichtige keine Kassenaufzeichnungen vorlegen kann und diverse Unterlagen zum Nachweis geltend gemachter Betriebsausgaben fehlen.

Normenkette:

AO (1977) § 147 § 162 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betrieb im Streitjahr eine Textilreinigung mit mehreren Niederlassungen im Raum; die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Höhe des für das Streitjahr gesondert festzustellenden Gewinns sowie über die Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer.