FG Saarland - Urteil vom 24.09.2003
1 K 246/00
Normen:
AO (1977) § 145 ; AO (1977) § 146 ; AO (1977) § 158 ; AO (1977) § 162 Abs. S. 2 ;

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; Zuschätzungen im Rahmen der Außenprüfung; Umsatzsteuer 1991 bis 1995

FG Saarland, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 246/00

DRsp Nr. 2003/14946

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung; Zuschätzungen im Rahmen der Außenprüfung; Umsatzsteuer 1991 bis 1995

1. Eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung erfordert die "Kassensturzfähigkeit" der Aufzeichnungen. Es muss jederzeit möglich sein, den Sollbestand nach dem Kassenbuch mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse auf die Richtigkeit nachzuprüfen. Auch bei Ermittlung der Bareinnahmen eines Tages "Tageslosung") durch einen sogenannten Kassenbericht ist die tägliche Feststellung des Kassenbestandes für eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung unentbehrlich. Wird dagegen der Endbestand für jedes Blatt des Kassenbuches nur rechnerisch ohne Zählung des Kasseninhalts ermittelt, ist die Kassenbuchführung nicht ordnungsgemäß. 2. Ausführungen zu den im Einzelnen festgestellten Mängeln der Buchführung und weiteren Indizien dafür, dass es sich nicht nur um bloße Formfehler, sondern auch um materielle Unrichtigkeiten gehandelt hat, sowie zur darauf fußenden Berechtigung des Außenprüfers, die Buchführung zu verwerfen und Zuschätzungen vorzunehmen.

Normenkette:

AO (1977) § 145 ; AO (1977) § 146 ; AO (1977) § 158 ; AO (1977) § 162 Abs. S. 2 ;

Tatbestand: