FG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2008
16 K 4689/06 E,U,F
Normen:
AO § 146 Abs. 4 ; AO § 158 ; AO § 162 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1256

Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung; Manipulationsfähige Kassensoftware; Schätzungsbefugnis; Zeitreihenvergleich bei Speisegaststätten - Schätzung von Gewinnen bei unzureichender Aufklärung durch den Steuerpflichtigen

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2008 - Aktenzeichen 16 K 4689/06 E,U,F

DRsp Nr. 2008/13094

Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung; Manipulationsfähige Kassensoftware; Schätzungsbefugnis; Zeitreihenvergleich bei Speisegaststätten - Schätzung von Gewinnen bei unzureichender Aufklärung durch den Steuerpflichtigen

1. Bei einer elektronisch unterstützten Kassenführung muss das System programmmäßige Sicherungen und Sperren beinhalten, die schon vom Zeitpunkt der ersten Speicherung an verhindern, dass einmal eingegebene Daten der nachträglichen Änderung preisgegeben sind. 2. Ist ein Kassensystem auf Manipulationen geradezu angelegt, gibt dies zu erheblichen Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung Anlass. 3. Drastische Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze bei der Verprobung einer Speisegaststätte im Rahmen eines Zeitreihenvergleichs lassen auf die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung schließen. 4. Bei der danach gebotenen Schätzung kann von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass Getränke- und Speiseumsätze bei Speisegaststätten in einem Verhältnis von 30 zu 70 stehen.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 4 ; AO § 158 ; AO § 162 ;

Tatbestand: