FG Münster - Urteil vom 20.09.2013
4 K 1821/13 E
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 4;

Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs eines Zahnarztes

FG Münster, Urteil vom 20.09.2013 - Aktenzeichen 4 K 1821/13 E

DRsp Nr. 2013/23704

Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs eines Zahnarztes

Das Fahrtenbuch eines Zahnarztes, das im Schnitt einmal pro Woche eine Fahrt zu einem Supermarkt und alle zwei Wochen eine Fahrt zu einem Baumarkt als dienstliche Fahrt ausweist, ist nicht ordnungsgemäß, wenn feststeht, dass die Fahrten zum Teil auch dem Einkauf für den privaten Bedarf dienten und wenn die Zielangaben lediglich die Bezeichnungen der aufgesuchten Orte enthalten (z.B. Aldi, Lidl, Real, Metro, Obi, Fortbildung), ohne den betrieblichen Bezug deutlich zu machen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Besteuerung eines privaten Nutzungsvorteils für einen im Betriebsvermögen des Klägers gehaltenen PKW.

Der Kläger wurde in den Streitjahren mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute haben zwei 19xx und 19yy geborene Söhne. Der Kläger erzielte in allen Streitjahren Einkünfte aus der Tätigkeit als selbstständiger Zahnarzt. Die Praxis, die er in angemieteten Räumen betreibt, liegt etwa 600 m von seinem Wohnhaus entfernt. Seine Ehefrau hatte in den Streitjahren keine Einkünfte.