FG Sachsen - Urteil vom 03.03.2005
2 K 1262/00
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 4, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; LStR Abschn. 31 Abs. 9 Nr. 3;
Fundstellen:
DStRE 2006, 457

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs; Einkommensteuer 1996

FG Sachsen, Urteil vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 2 K 1262/00

DRsp Nr. 2005/16719

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs; Einkommensteuer 1996

1. Die formellen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürfen nicht überspannt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass mit Hilfe der Aufzeichnungen - gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren Belegen - durch das Finanzamt und das Finanzgericht nachvollzogen werden kann, wann, zu welchem Zweck und in welchem Umfang der Steuerpflichtige das Kraftfahrzeug dienstlich und wann und in welchem Umfang er es privat genutzt hat. 2. Daher ist ein Fahrtenbuch nicht schon deswegen nicht ordnungsgemäß, weil der Steuerpflichtige nicht bezüglich jeder einzelnen Fahrt die Kilometerstände zu Beginn und zum Ende notiert hat. Es kann ausreichen, wenn der Steuerpflichtige tagtäglich zunächst die gefahrenen Kilometer auf einem Klebezettel vermerkt hat und sodann zeitnah die Abfahrts- und Ankunftszeiten von und zu seiner Wohnung, die Städte, in die er gefahren ist, ein Stichwort zum Anlass seiner Reise, sofern es sich nicht um eine Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte gehandelt hat, und die an dem jeweiligen Tag insgesamt dienstlich und privat gefahrenen Kilometer in einer Monatsübersicht notiert hat.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 4, 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 ; LStR Abschn. 31 Abs. 9 Nr. 3;

Tatbestand: