I.
Rechtsanwalt "A" wurde mit Ladung vom 18. August 2005 als Zeuge zur mündlichen Verhandlung in dem sich aus dem Rubrum ergebenden finanzgerichtlichen Verfahren auf den 07. Oktober 2005 geladen. Die Ladung wurde ihm am 20. August 2005 zugestellt. Am Tag der mündlichen Verhandlung lies der Zeuge durch eine Mitarbeiterin telefonisch ausrichten, dass er erkrankt sei und deshalb zum Termin nicht erscheinen könne. Die Berichterstatterin forderte ihn am gleichen Tage auf, binnen fünf Tagen nach Zugang dieser Verfügung ein ärztliches Attest zur Glaubhaftmachung der erkrankungsbedingten Verhinderung vorzulegen.
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