FG Niedersachsen - Urteil vom 10.05.2012
6 K 140/10
Normen:
KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; KStG § 14 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BB 2012, 1762
DStR 2013, 10
DStRE 2013, 1237
GmbHR 2012, 917

Organgesellschaft: Beendigung durch Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 6 K 140/10

DRsp Nr. 2012/15918

Organgesellschaft: Beendigung durch Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns

Zur vorzeitigen Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages durch Kündigung „aus wichtigem Grund”. Ein wichtiger Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG liegt insbesondere dann vor, wenn nicht vorhersehbare Vertragsstörungen eingetreten sind, die so gewichtig sind, dass sie zivilrechtlich ein Lösen vom GAV auch gegen den Willen des Vertragspartners rechtfertigen. Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist kein „wichtiger Grund” für die Beendigung der Organschaft. Denn wäre jeder Verkauf eine Beteiligung innerhalb eines Konzerns per se als „wichtiger Grund” anzuerkennen, wäre die Mindestdauer des GAV innerhalb eines Konzerns dem Belieben der beteiligten Gesellschafter überlassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; KStG § 14 Abs. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Gewinnabführungsvertrag aus wichtigem Grund beendet worden ist, mit der Folge, dass er für das Streitjahr 2006 steuerlich noch zu berücksichtigen ist.

X war seit dem 01.04.2005 alleinige Gesellschafterin der Klägerin. Am 12.05.2005 schlossen die Klägerin und X einen Gewinnabführungsvertrag (GAV) mit Wirkung ab dem 01.07.2005. Seinerzeit begann das Wirtschaftsjahr der Klägerin am 01.07.2005.