BGH - Beschluss vom 28.09.2022
AnwZ (Brfg) 11/22
Normen:
BRAO § 89 Abs. 1 S. 2; BRAO § 112e S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AnwGH Bayern, vom 22.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen BayAGH III - 4 - 1/21

Organisationsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer; Zuordnung von Beschlüssen dem Aufgabenbereich Verwaltung des Kammervermögens

BGH, Beschluss vom 28.09.2022 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 11/22

DRsp Nr. 2022/15865

Organisationsentscheidung einer Rechtsanwaltskammer; Zuordnung von Beschlüssen dem Aufgabenbereich "Verwaltung des Kammervermögens"

1. Weder § 79 Abs. 2 Satz 1 BRAO noch den sonstigen Normen, die die Zuständigkeiten der Organe einer Rechtsanwaltskammer regeln, ist zu entnehmen, dass die Vermögensverwaltungsbefugnis des Präsidiums inhaltlich oder dem Umfang nach beschränkt ist. Auch grundsätzliche Organisationsentscheidungen können den Aufgabenbereich "Verwaltung des Kammervermögens" betreffen und einen Eingriff in die Zuständigkeit des Präsidiums darstellen. Insbesondere wenn ein Beschluss der Kammerversammlung - wie hier - beinhaltet, dass ein Vermögensgegenstand nicht mehr der Verwaltung des Präsidiums unterstehen, sondern durch eine neu geschaffene Organisationseinheit verwaltet werden soll, stellt sich der Eingriff sogar weitreichender dar als die Verpflichtung, eine bestimmte Maßnahme hinsichtlich dieses Vermögensgegenstands durchzuführen.2. Aus dem Erörterungsrecht der Kammerversammlung gemäß § 89 Abs. 1 Satz 2 BRAO folgt kein Recht der Kammerversammlung, in ihr nicht zur Entscheidung zustehenden Angelegenheiten den zuständigen Organen inhaltlich bindende Vorgaben zu machen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2022 wird abgelehnt.