BFH - Urteil vom 28.04.2004
I R 24/03
Normen:
GewStG (1984) § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG (1984) § 14 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1671
GmbHR 2004, 1486
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 381/98

Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung Organgesellschaft

BFH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen I R 24/03

DRsp Nr. 2004/15827

Organschaft - wirtschaftliche Eingliederung Organgesellschaft

Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft setzt voraus, dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnen kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das beherrschende Unternehmen eine eigene gewerbliche Tätigkeit entfaltet, die durch den Betrieb der Organgesellschaft gefördert wird und die im Rahmen des Organkreises nicht von untergeordneter Bedeutung ist.

Normenkette:

GewStG (1984) § 2 Abs. 2 S. 2 ; KStG (1984) § 14 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, und der W-GmbH im Streitjahr 1985 ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis bestand.