FG Köln - Urteil vom 08.11.2006
4 K 7326/96
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 § 9 Nr. 2 a ; EStG § 32c Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 198

Organschaft

FG Köln, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen 4 K 7326/96

DRsp Nr. 2006/29577

Organschaft

Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft unterliegen die Ausschüttungen gem. § 7 GewStG der Gewerbesteuer, werden aber nicht von der Tarifbegünstigung des § 32c EStG (bis 1999) erfasst.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2 § 9 Nr. 2 a ; EStG § 32c Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt einen Versandhandel. Komplementärin ohne Kapitalanteil ist die K Geschäftsführungs-GmbH, Kommanditisten sind Herr L, Herr E und Frau C. Diese halten zugleich im Sonderbetriebsvermögen sämtliche Geschäftsanteile der Q GmbH (GmbH). Wirtschaftsjahr sowohl der Klägerin als auch der GmbH ist der Zeitraum vom 1. Mai eines Jahres bis zum 30. April des Folgejahres. Zwischen der Klägerin und der GmbH bestand ein (nicht im Handelsregister eingetragener) Ergebnisabführungsvertrag, der zum 30. April 1991 gekündigt wurde.

Die Gewinne der GmbH aus den Wirtschaftsjahren ab 1991/92 wurden auch nach der Kündigung des Ergebnisabführungsvertrages mit Wirkung für die Gewerbesteuer gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) der Klägerin zugerechnet. Die GmbH schüttete am 28. April 1994 Gewinne aus den Wirtschaftsjahren 1991/92 bis 1993/94 in Höhe von insgesamt ... Mio. DM (einschließlich anrechenbarer Körperschaftsteuer) an die Klägerin aus.