FG Köln - Urteil vom 22.06.2005
13 K 244/04
Normen:
AktG § 302 Abs. 1, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 14 § 17 S. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1210
EFG 2005, 1556
GmbHR 2005, 1202

Organschaft: Ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht erforderlich

FG Köln, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 13 K 244/04

DRsp Nr. 2005/12732

Organschaft: Ausdrückliche Vereinbarung des § 302 Abs. 3 AktG nicht erforderlich

Für die steuerliche Anerkennung einer Organschaft im Rahmen eines GmbH-Konzerns ist lediglich erforderlich, dass neben den Voraussetzungen der §§ 14, 17 S. 2 Nr. 1 KStG ein wirksamer Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen wurde und dabei/dadurch § 302 AktG anwendbar geworden ist.

Normenkette:

AktG § 302 Abs. 1, 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 § 14 § 17 S. 2 Nr. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Frage, ob ein zwischen der Klägerin und der E. GmbH abgeschlossener Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag steuerlich anerkannt werden kann oder ob die in Umsetzung dieses Vertrages von der Klägerin an die E. GmbH gezahlten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mbH. An ihr ist die E. GmbH seit 0000 zu 100% beteiligt. Zwischen der Klägerin und der E. GmbH wurde am 00.00.0000 ein notariell beurkundeter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. § 2 dieses Vertrages beinhaltete die Regelung über die Ergebnisübernahme. Er hatte folgenden Inhalt:

Der gesamte Gewinn der "Klägerin", der ohne diesen Ergebnisausschluss sonst auszuweisen wäre, ist nach Abschluss des Geschäftsjahres an die E. abzuführen.