Die Beteiligten streiten darüber, ob die für eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG erforderliche wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers unmittelbar sein muss oder auch mittelbar sein kann.
Die ...-AG ist seit dem 1.1.1994 über ihre 100 %-ige Tochtergesellschaft ...-GmbH und deren 100 %-ige Tochtergesellschaft ...-GmbH zu 71,42 % am Grundkapital der Klägerin beteiligt.
Die ...-AG, ..., wurde ... als Unternehmen der ... gegründet. Unternehmensbereiche sind die ...-wirtschaft und -Verarbeitung, der ...-bau, die ... und ... sowie ...-geschäfte. Die Klägerin ist ein in ... ansässiges ... Unternehmen (besonders und ...) und wurde ... gegründet.
Im Laufe des am 30.9.1995 für alle genannten Gesellschaften endenden Geschäftsjahres erwarb die ...-GmbH 28,08 % des Grundkapitals der Klägerin von den bisherigen Mitaktionären der ...-GmbH, nämlich von der ...-AG und der ...-AG. Die restlichen 0,5 % an der Klägerin werden noch von den beiden ...en gehalten.
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