FG Hessen - Urteil vom 15.11.2006
12 K 4273/01
Normen:
KStG § 14 Abs. 4 ;

Organschaft; Ergebnisabführungsvertrag; Wirtschaftsjahr; Rumpfwirtschaftsjahr - Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrages zur steuerlichen Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

FG Hessen, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 12 K 4273/01

DRsp Nr. 2007/21395

Organschaft; Ergebnisabführungsvertrag; Wirtschaftsjahr; Rumpfwirtschaftsjahr - Mindestlaufzeit eines Ergebnisabführungsvertrages zur steuerlichen Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

1. Die erforderliche Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrages zur steuerlichen Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses muss fünf volle Zeitjahre betragen. 2. Beginnt der Ergebnisabführungsvertrag in einem Rumpfwirtschaftsjahr, muss die Mindestlaufzeit auch das sechste Wirtschaftsjahr voll mit umfassen.

Normenkette:

KStG § 14 Abs. 4 ;

Tatbestand: