FG Saarland - Urteil vom 14.11.2001
1 K 347/98
Normen:
GewStG 1986 § 2 Abs. 2 S. 2 ; GewStG 1986 § 3 Nr. 20 Buchst. b ;
Fundstellen:
EFG 2002, 214

Organschaft; Organgesellschaft; Organträger; Organkreis; Krankenhaus; Filialtheorie; Gewerbesteuermessbetrag 1985 bis 1989

FG Saarland, Urteil vom 14.11.2001 - Aktenzeichen 1 K 347/98

DRsp Nr. 2002/2188

Organschaft; Organgesellschaft; Organträger; Organkreis; Krankenhaus; Filialtheorie; Gewerbesteuermessbetrag 1985 bis 1989

Ambulante Krankenhausleistungen sind auch dann nach § 3 Nr. 20 b GewStG gewerbesteuerfrei, wenn sie - im räumlichen Zusammenhang - innerhalb eines Organkreises von einer anderen Organgesellschaft erbracht werden als von derjenigen, die das Krankenhaus betreibt.

Normenkette:

GewStG 1986 § 2 Abs. 2 S. 2 ; GewStG 1986 § 3 Nr. 20 Buchst. b ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand insbesondere die Verwaltung und Verwertung des J. in B. F. ist. In den Streitjahren war die Klägerin zu 100% an den folgenden Firmen beteiligt, an die sie ihren Grundbesitz verpachtet hatte (Bl. 19):

- Klin-GmbH - Betrieb eines anerkannten und nach § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz - GewStG - steuerbefreiten Krankenhauses;

- Kur-GmbH - Betrieb von Thermalwasserbädern zur ambulanten Durchführung von Heil-, Vorsorge- und Kurbehandlungen einer jeden Art;

- T.-GmbH.