FG Niedersachsen - Urteil vom 12.05.2005
6 K 97/03
Normen:
KStG § 7 Abs. 4 § 14 ; UmwStG § 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1461

Organschaftsverhältnis; Verschmelzung; Rückwirkung; Geschäftsjahr - Rückwirkende Verschmelzung bei bestehendem Organschaftsverhältnis

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 6 K 97/03

DRsp Nr. 2005/13093

Organschaftsverhältnis; Verschmelzung; Rückwirkung; Geschäftsjahr - Rückwirkende Verschmelzung bei bestehendem Organschaftsverhältnis

1. Eine körperschaftsteuerliche Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist. 2. Maßgeblicher Zeitraum für die Eingliederungsvoraussetzungen ist das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft, d.h. der Zeitraum, für den der Gewerbetreibende regelmäßig Abschlüsse macht. 3. Wird bei einer Verschmelzung steuerlich zulässig ein rückwirkendes Datum als steuerlicher Übertragungsstichtag der Verschmelzung gewählt, endet die Steuerpflicht der Organgesellschaft mit Ablauf dieses Tages insgesamt, denn bei der Verschmelzung geht das gesamte Vermögen über. Ein abweichendes handelsrechtliches Geschäftsjahr der Organgesellschaft ist insoweit irrelevant.

Normenkette:

KStG § 7 Abs. 4 § 14 ; UmwStG § 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, wem der Gewerbeertrag der OG vom 1. Januar 1999 bis 30. April 1999 zuzurechnen ist.