BFH - Urteil vom 18.02.1999
I R 58/98
Normen:
GewStG DDR § 2 ;
Fundstellen:
BB 1999, 889
BFH/NV 1999, 1035
BFHE 188, 116
BStBl II 1999, 309
DB 1999, 884
DStR 1999, 669
GmbHR 1999, 496
NZG 1999, 733
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Organschaftsverhältnisse im Beitrittsgebiet in 1990

BFH, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen I R 58/98

DRsp Nr. 1999/4229

Organschaftsverhältnisse im Beitrittsgebiet in 1990

»Im Jahr 1990 konnte im Beitrittsgebiet mangels gesetzlicher Regelung der Gewerbeertrag einer Organtochter nicht dem Gewerbeertrag der Organmutter hinzugerechnet werden.«

Normenkette:

GewStG DDR § 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine im Beitrittsgebiet ansässige GmbH, war im Streitjahr 1990 eine 100%ige Tochtergesellschaft der F-GmbH. Im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der Steuerrate 1990 machte sie geltend, Organgesellschaft der F-GmbH zu sein und beantragte, ihre Gewerbesteuer für das 2. Halbjahr 1990 auf 0 DM festzusetzen. Dies lehnten der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) und das Finanzgericht (FG) mit der Begründung ab, daß das Gewerbesteuergesetz der DDR i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. September 1970 --GewStG DDR-- (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- I 1970, SDr 672) keine Sonderregelungen für Organschaften enthalte (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1998, 1277).

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verletzung des § 2 GewStG DDR und des Art. 8 des Einigungsvertrages (EinigVtr) und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II. Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der -- --).