BGH - Urteil vom 27.09.2016
XI ZR 81/15
Normen:
BGB § 426; BGB § 765; BGB § 769; BGB § 774 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 05.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 136/12
OLG Frankfurt/Main, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 50/13

Orientierung der Höhe des Innenausgleichs nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaftenvon GmbH-Gesellschaftern für die Verbindlichkeit der Gesellschaft jeweils übernommenen Höchstbeträge

BGH, Urteil vom 27.09.2016 - Aktenzeichen XI ZR 81/15

DRsp Nr. 2016/18962

Orientierung der Höhe des Innenausgleichs nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaftenvon GmbH-Gesellschaftern für die Verbindlichkeit der Gesellschaft jeweils übernommenen Höchstbeträge

Übernehmen Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grundsätzlich nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 29. Januar 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 51.710,93 € nebst Zinsen verurteilt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 426; BGB § 765; BGB § 769; BGB § 774 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den Beklagten als Mitbürgen auf Ausgleich in Anspruch.