FG Köln - Beschluss vom 17.08.2016
10 Ko 781/16
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; FGO § 65 Abs. 1;

Orientierung des Streitwertes an der Höhe des sich bei objektiver Betrachtung ergebenden finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen

FG Köln, Beschluss vom 17.08.2016 - Aktenzeichen 10 Ko 781/16

DRsp Nr. 2016/15733

Orientierung des Streitwertes an der Höhe des sich bei objektiver Betrachtung ergebenden finanziellen Interesses des Klägers am Obsiegen

Tenor

Der angefochtene Gerichtskostenansatz wird mit der Maßgabe geändert, dass die Gerichtskosten auf der Basis eines Gegenstandswertes von 7.000 € berechnet werden.

Im Übrigen wird die Erinnerung abgewiesen.

Die Neuberechnung der danach einzufordernden Gerichtskosten wird der Vertreterin der Staatskasse aufgegeben.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; FGO § 65 Abs. 1;

Gründe

I. Der Erinnerungsführer ist Rechtsbeistand und hatte als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH i.L. in B gegen einen Insolvenzfeststellungbescheid geklagt. Zur Begründung führte der Erinnerungsführer im Klageverfahren 13 K 3500/14 unter Einreichung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen aus, dass dem angefochtenen Insolvenzfeststellungsbescheid überhöhte Schätzungen zugrunde lägen. Im weiteren Verlauf des Klageverfahrens erließ das FA dem Klagebegehren entsprechende Änderungsbescheide und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Nachdem auch der Erinnerungsführer den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, wurden diesem die Kosten des Verfahrens mit Beschluss vom 3.9.2015 auferlegt.