FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.07.2006
3 V 13/05
Normen:
AO (1977) § 10 ;

Ort der geschäftlichen Oberleitung einer Schweizer Holdinggesellschaft

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2006 - Aktenzeichen 3 V 13/05

DRsp Nr. 2006/20565

Ort der geschäftlichen Oberleitung einer Schweizer Holdinggesellschaft

Für die Beurteilung des Ortes der geschäftlichen Oberleitung einer Schweizer Holdinggesellschaft nach § 10 AO ist der Verkauf einer Tochterfirma für 60 Millionen DM nicht von zentraler Bedeutung, da es sich insoweit um die Mitwirkung an einem außergewöhnlichen Geschäft von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung und nicht um eine Maßnahme der laufenden Geschäftsführung handelt.

Normenkette:

AO (1977) § 10 ;

Tatbestand:

Die Antragstellerin (Astin.) ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizerischem Recht. Sie wurde 1964 mit einem Aktienkapital von 50.000 CHF, eingeteilt in 50 Inhaberaktien zu 1.000 CHF, unter der Firma B AG gegründet. Die Firmenänderung in A AG erfolgte am 18. August 1970.

Der statuarische Sitz der Astin. befindet sich in der Schweiz. Seit März 1994 hat die Astin. ihr Domizil (ohne eigene Räumlichkeiten) bei der Firma C GmbH, c/o Schweiz.