Die Bescheide vom 28.12.2021 über Körperschaftsteuer 2008 bis 2013 werden in Höhe von 547.313 € (2008), 131.314 € (2009), 377.037 € (2010), 293.918 € (2011), 94.400 € (2012) und 209.219 € (2013) und die Bescheide über Verspätungszuschläge zur Körperschaftsteuer werden in Höhe von 25.000 € (2008), 13.130 € (2009), 25.000 € (2010), 25.000 € (2011), 9.440 € (2012) und 20.920 € (2013) ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.
2.Die Verwirkung angefallener Säumniszuschläge wird insoweit aufgehoben, als sie auf die ausgesetzten Beträge entfallen.
3.Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
I.
Streitig ist, ob die Antragstellerin der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) unterliegt.
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